Kraftstoffkanister transportieren – Rechtsvorschriften zur Beförderung
Wie viele Benzinkanister darf ich transportieren?

Wie viele Dieselkanister darf ich transportieren?
Beim Transport im Auto ist darauf zu achten, dass die Kanister möglichst weit von Fahrer und Passagieren entfernt transportiert werden. Außerdem ist es erforderlich, dass die Kanister aufrecht stehen und auch bei einer Vollbremsung bzw. einem plötzlichen Ausweichmanöver weder umfallen noch verrutschen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass beim Kraftstoffkanister transportieren die Kanister vollständig verschlossen sind.
Wie muss ich Kraftstoffkanister beim Transport im Auto sichern?
Beim Transport im Auto ist darauf zu achten, dass die Kanister möglichst weit von Fahrer und Passagieren entfernt transportiert werden. Außerdem ist es erforderlich, dass die Kanister aufrecht stehen und auch bei einer Vollbremsung bzw. einem plötzlichen Ausweichmanöver weder umfallen noch verrutschen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass die Kanister vollständig verschlossen sind.
Welche Kraftstoffkanister muss ich zum Transport verwenden?
Kanister, die zum Transport von Kraftstoff eingesetzt werden, müssen über eine Zulassung als Reservekraftstoffkanister verfügen. Die entsprechende Vorschrift regelt, dass die Kanister luftdicht, festverschließbar und bruchsicher sind. Kanister enthalten folgende Prägezeichen: Hersteller, Volumen, Zulassungszeichen, Fertigung Monat und Jahr, Mindestmaße sowie ein Text: „für Otto- oder Dieselkraftstoff zum Einzelgebrauch in Kraftfahrzeugen“ sowie das Etikett mit dem Gefahrensymbol „Flamme“.
Was darf ich ohne ADR Schein fahren?
Benzin ist ein Gefahrgut der Gefahrenklasse 3 ADR, Verpackungsgruppe II, UN1203. Diesel ist ein Gefahrgut der Gefahrenklasse 3 ADR, Verpackungsgruppe III, UN 1.2.2002. Generell wird für den Transport von Kraftstoff ein ADR Schein vorausgesetzt. Sofern die Obergrenze von 240 l eingehalten wird, sind Privatpersonen nach Abschnitt 1.1.3.1 A des ADR von den besonderen Rechtsvorschriften der Beförderung gefährlicher Güter befreit.
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