Scheibe zerbrochen: Wer zahlt?

Scheibe zerbrochen: Wer zahlt?
Scheibe zerbrochen: Wer zahlt?
Zerbricht eine Glasscheibe stellen sich einem viele Fragen, beispielsweise wer für den Schaden aufkommen muss: Muss Mieter, Eigentümer oder Versicherung zahlen, wenn die Scheibe zerbrochen ist?

Zahlt die Versicherung?

Drei Fragen sind grundsätzlich zu klären, wenn es darum geht, festzustellen, ob die Versicherung für den Schaden aufkommt:

  1. Welche Scheibe ist zu Bruch gegangen?
  2. Wer hat die Scheibe zerbrochen?
  3. Wie ist der Schaden entstanden?

Für die Reparatur gibt es Notdienste, die sich um die kaputte Scheibe kümmern, beispielsweise den Glasnotdienst in Berlin. Natürlich gibt es diesen Service auch in anderen Städten.

Der Glasnotdienst kann beispielsweise auch den Schaden dokumentieren und herausgebrochene Scherben und Splitter, die eine Verletzungsgefahr – insbesondere für kleinere Kinder und Haustiere – darstellen, beseitigen.

Ein Kind hat eine Scheibe kaputt gemacht

Wenn das eigene Kind eine Scheibe kaputt gemacht hat, gilt, dass die Eltern für ihre Kinder haften müssen. In solch einem Fall ist derjenige auf der sicheren Seite, welcher bei der Haftpflichtversicherung den Familientarif ausgewählt hat.

Wenn das Kind den Schaden in der eigenen Wohnung verursacht hat, hilft die Glasversicherung.
Die Glasversicherung ist als Allgefahrenversicherung zu definieren. Das heißt, dass die Versicherung für alle Schäden aufkommt, die nicht explizit im Vertrag ausgeschlossen wurden.

Muss ich mich als Mieter darum kümmern?

Der Mieter muss nicht für jeden Schaden aufkommen, der in seiner Wohnung zustande gekommen ist. Außer, der Mieter hat den Schaden durch Fahrlässigkeit herbeigeführt oder die zerbrochene Scheibe gehört nicht zur Mietsache.

Muss sich der Vermieter beziehungsweise der Eigentümer kümmern?

Liegt ein „vertragsgemäßer Gebrauch“ der Wohnung und der Mietsachen vor, ist der Vermieter für aufkommende Schäden zuständig. Grundsätzlich gilt das auch für eine beschädigte Scheibe. Vermieter oder Eigentümer müssen hierbei unter anderem beachten, welche Scheibe zerstört wurde und wie der Schaden herbeigeführt wurde. Eine kaputte Scheibe, die durch Sturm oder andere nichtmenschliche Einflüsse Schaden genommen hat, ist beispielsweise Sache des Vermieters. Sie können sich an die Gebäudeversicherung oder die Glasversicherung wenden.

Scheibe am Mobiliar kaputt

Es ist Mietern ans Herz zu legen, dass sie beispielsweise bei einer defekten Ofen-Scheibe im Mietvertrag nachschauen sollten, ob der Ofen zur Mietsache gehört. Ist dies der Fall, ist der Mieter verpflichtet, den Schaden dem Vermieter zu melden, der anschließend einen Glaser beauftragt. Dies gilt selbstverständlich nur, wenn die Scheibe nicht mutwillig beschädigt worden ist.

Wenn eine Scheibe am Mobiliar vorsätzlich zerstört wurde und zur Mietsache gehört, kann der Mieter seine Haftpflichtversicherung kontaktieren. Gehört der Ofen jedoch nicht zur Mietsache, weil der Mieter den Ofen beispielsweise selbst besorgt hat, muss der Mieter für den Schaden auch selbst aufkommen.

Grundsätzlich gilt, dass es für Versicherungen besonders wichtig ist zu erfahren, welche Scheibe Schaden genommen hat und auf welche Art und von wem diese beschädigt wurde. Glasnotdienste können schnell gerufen werden, um Schäden dokumentieren und beseitigen zu lassen.

Befinden sich die Scheiben, die den Schaden erlitten haben, im Haus, in der Wohnung oder am Mobiliar, greift grundsätzlich die Hausrat-, Gebäude- oder bestenfalls die separate Glasversicherung.

Sind die Schäden durch Dritte entstanden, kommt deren Haftpflichtversicherung dafür auf.

Die Mieter müssen für eine kaputte Scheibe in der Wohnung nur selbst aufkommen, wenn die betroffene Scheibe nicht zur Mietsache gehört, andernfalls muss sich der Vermieter der Sache annehmen.

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